Gebührenbefreiung Führungszeugnis für BFD und JFD

Im aktualisierte Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO (Stand: 1. Januar 2013) des Bundesamtes für Justiz sind Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes und der Jugendfreiwilligendienste nunmehr explizit bei der Befreiung von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses genannt werden.

Es heißt:"Beispiele, bei denen eine Gebührenbefreiung in Betracht kommt: Personen, die am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr, dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, Vollzeitpflegepersonen und deren Angehörige, Personen, die im Rahmen von sog. Adoptionspflegeverhältnissen tätig werden und deren Angehörige sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in Sportvereinen, in Pfadfindervereinen oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Gebührenbefreiung wird auch gewährt, wenn das Führungszeugnis bereits im Rahmen einer Ausbildung bzw. Schulung für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird."

Das vollständige Merkblatt zum download.