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Bundestag und Bundesrat haben sich im Juni 2013 - nach Anrufung des Vermittlungsausschusses - auf eine Regelung zur Besteuerung der Freiwilligendienste verständigt (BT-Drs. 17/13722 sowie BR-Drs. 477/13).

In dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird die grundsätzliche Steuerfreiheit des Taschengeldes für Freiwilligendienste i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG geregelt. Freiwillige, die einen BFD, ein FSJ oder FÖJ sowie einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten, müssen für das Taschengeld keine Steuern zahlen. Dies gilt darüber hinaus auch für den Anderen Dienst im Ausland, einen weltwärts-Dienst, das Programm ?Jugend in Aktion? und den Freiwilligendienst aller Generationen. Sachleistungen oder Geldersatzleistungen für diese Sachleistungen, die diese Freiwilligen erhalten, unterliegen grundsätzlich der vollen Besteuerung. Im Regelfall werden hierdurch jedoch die steuerlichen Freibeträge nicht ausgeschöpft, so dass in den meisten Fällen auch die Sachbezüge in voller Höhe unversteuert bleiben. Unabhängig davon gilt weiterhin die bestehende Billigkeitsregelung, nach der alle Bezüge der Bundesfreiwilligendienst Leistenden im Jahr 2013 steuerfrei sind.

Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden und rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

In dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird auch geregelt, dass für die Ableistung eines Anderen Dienstes im Ausland nach § 5 BFDG ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2012.